Betriebstüchtigkeitsforderungen (BFST) für Startwinden zum Starten von Segelflugzeugen, Motorseglern und anderen geeigneten Luftfahrzeugen im Deutschen Aero Club

Online Meeting zur neuen BFST am 07.05.2026

Ergebnisprotokoll des Online-Meetings „Neue Betriebstüchtigkeitsforderungen für Startwinden“ am 07.05.2026

Das Meeting behandelte die Überarbeitung der neuen Bauvorschriften für Startwinden, wozu der Aeroclub|NRW e.V. und der LuftsportService Center Ost GmbH eingeladen haben.

Walter Linden, Vorsitzender des technischen Ausschusses in Nordrhein-Westfalen, erklärte, dass er und Christian Bernius, Geschäftsführer des Luftsport Service Center Ost GmbH, aufgrund vieler Rückfragen zur neuen Bauvorschrift für Startwinden eine Videoveranstaltung organisiert haben.

BFST-Überarbeitung

Gerd Scholten in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter im BFST-Bundesausschuss präsentierte die überarbeiteten BFST-Bauvorschriften:

Es wurde im wesentlichen die bislang geltende Fassung der BFST gestrafft, indem Doppelungen herausgenommen und einige Formulierungen redaktionell überarbeitet wurden. Ein weiterer Punkt der Überarbeitung war der Wunsch, ausrüstungsrelevante Regelungen aus anderen Regelwerken des DAeC, nämlich der SBO und der Startwindenfahrerbestimmungen in die BFST zu integrieren. Ferner wurde auf bekannt gewordene Störungen bzw. Unfälle im Windenstartbetrieb reagiert.

Die Forderung nach der bidirektionalen Sprechverbindung zwischen Startstelle und Winde ergibt sich aus der aktuell geltenden SBO 04/2025, in der die Durchgabe der Startkommandos sowie deren Wiederholung durch den Windenfahrer ausdrücklich vorgeschrieben ist. Im Falle einer lediglich unidirektionalen Sprechverbindung ist während der Wiederholung eines Startkommandos die Durchgabe eines dringenden Notfallkommandos „Halt-Stop“ nicht möglich, was zu einer gefahrenbringenden Verzögerung führen kann.

Die Sicherheitsabsperrung im Rückraum der Winde ist in den Startwindenfahrerbestimmungen zu finden. Jetzt ist sie ein wenig offener für alternative Sicherungsmaßnahmen geworden und kann vor allem an die örtlichen Bedingungen des Startwindenaufstellplatzes angepasst werden. Das Schutzziel, den Aufenthalt von Personen während des Startvorgangs seitlich und hinter der Winde zu unterbinden, wird so besser gewährleistet.

Ein Windenstartunfall aus 2012 (BFU-Bericht 3X100-12) ,  bei dem die Kappvorrichtung versagte, war Anlass, wiederkehrende Kappproben im Laufe der Flugsaison zu fordern, die der Betreiber der Startwinde eigenständig dokumentieren soll.

Mehrere Vorfälle mit offensichtlich dynamischen Vorseilen aus Polymerwerkstoffen, bei denen es nach Seilrissen zum Einschlag von Vorspannseilen in das Höhenleitwerk des geschleppten Segelflugzeugs kam, waren Anlass, sich mit den bislang nicht geregelten Vorseilen aus Polymerwerkstoffen zu beschäftigen.

Kritisiert wurden folgende Punkte:

  • Kurzfristige In-Kraft-Setzung der neuen BFST direkt bei Beginn der Flugsaison

Die Vereine fühlen sich damit unter Druck gesetzt, ihre Winden noch kurzfristig umzurüsten. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Umrüstzwang nicht besteht, im Gegenteil, Abweichungen von der BFST sollen im Prüfbericht dokumentiert werden, aber nicht zur Verweigerung der Nachprüfung führen.

  • Kappproben in einem Dreimonatsintervall:

Es wurde kritisiert, dass bei wörtlicher Auslegung auch Kappproben im Winterhalbjahr durchgeführt werden müssten. Ferner wurde vorgeschlagen, Kappproben nach bestimmten Startzahlen durchzuführen. Es wurde auch auf die Betriebsanweisung der Fa. Skylaunch verwiesen, die periodisch zu wiederholende Kappungen vorschreibt.

  • Seilausstattung:

Die Formulierung zu den Vorseilen aus Polymerwerkstoffen wurde kritisiert: Überwiegend kommen dabei Dyneema-Seile zum Einsatz. Wenn diese im Vereinsbetrieb selbst hergestellt werden, kann die Forderung nach Schrumpfschlauch über der Vernähung problematisch sein: Wird kein temperaturgeregeltes Warmluftgebläse verwendet, kann der Seilwerkstoff irreparabel geschwächtt werden, ohne dass dies von außen zu erkennen wäre. Die industriell hergestellten Vorseilen tritt dieses Risiko nicht auf.

  • Bidirektionale Sprechverbindung zwischen Startstelle und Winde:

Diese Forderung wurde kritisiert, da viele Vereine bereits seit Jahren mit unidirektionalen Funkgeräten arbeiten. Ein Teilnehmer wies auf die neue SBO 2026 hin, in der aus diesem Grunde die Wiederholung der Startkommandos ab „Seil straff“ durch den Windenfahrer entfallen sei. (Aktuell ist diese Fassung noch nicht veröffentlicht, auf der Downloadseite des DAeC ist die Fassung 04/2025 verfügbar, die diese Regelung nicht enthält.)

Ein Ergebnis der Diskussion ist die grundsätzliche Kritik, dass sich Ausschüsse des DAeC in ihrer Arbeit zu wenig abstimmen, hier konkret der Bundesausschuss Technik und das Referat Ausbildung/Lizenzen.

Ferner sollten künftig Regelwerke nur mit Querverweise auf mitgeltende Regelwerke versehen werden, um den Änderungsaufwand zu reduzieren und Widersprüche zwischen den Regelwerken zu vermeiden.

Nächste Schritte

Gerd

  • Das Thema der Kapp-Prüfung im Winter und die Notwendigkeit von vierteljährlichen Prüfungen auch in der Nebensaison mit dem Ausschussvorsitzenden besprechen und ggf. redaktionell im Dokument anpassen, sodass Kapp-Prüfungen in Stillstandszeiten entfallen.
  • Den Vorschlag aufgreifen, die Kapp-Prüfung an die Anzahl der Starts (z.B. alle 2.000 Starts) statt an feste Kalenderintervalle zu koppeln, und dies in der Arbeitsgruppe diskutieren.
  • Den Hinweis zu Schrumpfschlauch und möglichen Schäden an Vorseilen (insbesondere bei Eigenmontage im Verein) aufnehmen und prüfen, ob der Verweis auf Schrumpfschlauch in der Vorschrift entfernt oder differenzierter formuliert werden sollte.
  • Die Kritik zur fehlenden Abstimmung zwischen den Gremien (z.B. Referat Ausbild-ung/Lizenzen und technischer Ausschuss) an die Arbeitsgruppe und ggf. den Vorstand weiterleiten, um künftig bessere Abstimmungsprozesse sicherzustellen.
  • Den Vorschlag, anstelle von doppelten Regelungen in SBO und technischer Bauvorschrift künftig auf die jeweilige Ursprungsvorschrift zu verweisen, in die Arbeitsgruppe einbringen.

Valerio

  • Den Vorschlag, die Länge des Zwischenseils und die negativen Erfahrungen mit kürzeren Seillängen im RAL oder anderen zuständigen Gremien zur Diskussion zu bringen.

Version 2.0 vom 03/2026

Neue Anforderungen bei Seilen, Kommunikation und Wartung

Startwinden-Update: Neue Sicherheitsregeln – das müssen Betreiber jetzt prüfen. Der DAeC hat die Betriebstüchtigkeitsforderungen (BFST) aktualisiert. Es ändern sich vier Dinge: welche Seile erlaubt sind, wie die Kommunikation funktionieren muss, wie oft die Kappprobe durchgeführt wird – und was im Wartungsprotokoll stehen muss. Der Aeroclub NRW gibt den Überblick.

Windenstart ist im Segelflug eine Frage von Präzision und Vertrauen – Vertrauen in die Technik, in die Ausrüstung, in klare Abläufe. Der Bundesausschuss Technik des DAeC hat die Betriebstüchtigkeitsforderungen (BFST) für Startwinden grundlegend überarbeitet und präzisiert. Das Ergebnis: klarere Regeln, weniger Graubereiche und mehr Sicherheit im alltäglichen Betrieb.

Die neuen BFST fassen Regelungen, die bislang auf die Startwinden-Betriebsordnung (SBO) und die Startwindenfahrerbestimmungen verteilt waren, erstmals kompakt in einem einzigen Dokument zusammen. Für Halter und Betreiber bedeutet das: weniger Suchen in verschiedenen Regelwerken, mehr Klarheit – und vier konkrete Punkte, die bekannt sein und umgesetzt werden müssen.

Neue Regeln für die Seilausstattung

Eine der bedeutendsten Neuerungen betrifft die Vorseile. Polymerseile, in der Ausführung als Statikseile, sind jetzt als Vorseile ausdrücklich zugelassen – eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Regelung. Diese Zulassung gilt jedoch nur unter klar definierten Bedingungen: Das Seil muss einen Durchmesser von mindestens 10 Millimetern aufweisen, eine Bruchlast von mindestens 3.500 Newton erreichen und darf eine Arbeitsdehnung unter Last von weniger als 1,5 Prozent nicht überschreiten. Ein Versteifungsschlauch ist bei diesen Seilen nicht mehr erforderlich. Betreiber sollten sich das Herstellerdatenblatt mit diesen Kennwerten aushändigen lassen.

Elastikseile: klare Grenze

Elastikseile als Vorseile sind grundsätzlich verboten. Elastische Seile dürfen ausschließlich als Stoßdämpfer zwischen Hauptseil und Seilfallschirm eingesetzt werden – an keiner anderen Stelle. Der Hintergrund dieser Regelung ist sicherheitstechnisch eindeutig: Bei einem Seilriss oder einem Ausklinken unter Last kann die in elastischen Elementen gespeicherte Energie dazu führen, dass Seilteile mit hoher Geschwindigkeit zurückschlagen. Im falschen Bereich der Seilausstattung eingebaut, können sie das geschleppte Segelflugzeug und damit auch den Piloten erheblich gefährden.

Sprechverbindung: bidirektional – und das bedeutet konkret

Die Kommunikation zwischen Winde und Startstelle muss in beide Richtungen gleichzeitig funktionieren. Diese Anforderung klingt selbstverständlich, hat in der Praxis aber unmittelbare Konsequenzen für die Wahl der Kommunikationsmittel. Telefon oder Mobiltelefon sind ausdrücklich zugelassen, da beide Seiten jederzeit sprechen und hören können.

Betriebsfunk, Flugfunk und Amateurfunk hingegen sind nicht zulässig. Diese Systeme arbeiten im sogenannten Push-to-Talk-Modus – es kann also jeweils nur eine Seite sprechen, während die andere hört. Eine echte bidirektionale Verbindung ist damit nicht sichergestellt. Wichtig: In der BFST wird klar zwischen «Mobiltelefon» (zugelassen) und «Mobilfunk» im Sinne von Betriebsfunkanlagen (nicht zugelassen) unterschieden. Wer zwei Mobiltelefone nutzt – eines an der Startstelle, eines beim Windenfahrer – ist ausdrücklich regelkonform, solange der Empfang am Aufstellort stabil ist.

Kappprobe: vierteljährlich, dokumentiert, nachweisbar

Was geprüft wird

Das Kappmesser muss in einem einzigen Schneidvorgang beide Seile sauber und vollständig trennen können. Dieser Maßstab ist nicht willkürlich gewählt: Er entspricht einer realistischen Situation im Ernstfall, nämlich einem Seilbruch im Bereich des Spleißes, wo beide Seilteile nebeneinander liegen und in einem Zug gekappt werden müssen.

Ein entscheidender Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Das Kappmesser muss vor jeder Kappprobe auf seine Schärfe geprüft und bei Bedarf geschärft werden. Eine stumpfe Klinge quetscht das Seil statt es zu schneiden – das verfälscht das Ergebnis und kann im Ernstfall Leben kosten. Nach jeder Probe ist das Messer erneut zu kontrollieren und gegebenenfalls zu warten.

Neue Prüffrequenz und Dokumentationspflicht

Ab sofort ist die Kappprobe alle drei Monate – also vierteljährlich – durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Der Wartungsbericht (Befundbericht) muss mindestens Datum, Name des Windenwarts, Ergebnis sowie etwaige Wartungsmaßnahmen wie eine Messerschärfung enthalten. Alternativ kann die Kappprobe auch im Windenbuch dokumentiert werden.

Diese Berichte sind bei der periodischen Nachprüfung dem Windenprüfer vorzulegen – sie sind die Grundlage für die Ausstellung des Nachprüfscheins. Fehlen Wartungsberichte oder sind sie lückenhaft, kann der Windenprüfer keinen Nachprüfschein ausstellen. Die Dokumentation ist damit keine Formalität, sondern zwingende Voraussetzung für den weiteren Betrieb.

Gefahrenbereich: Sicherheitsradius während des Starts

Während eines Startvorgangs muss ein klar definierter Sicherheitsbereich rund um die Winde freigehalten werden. Keine Person darf sich in diesem Bereich aufhalten. Die BFST legt den Sicherheitsradius auf mindestens 10 Meter, in ungünstigen Situationen bis zu 30 Meter fest.

Die genaue Ausdehnung hängt vom jeweiligen Aufstellplatz ab: Bauliche Gegebenheiten, Sichtlinien und örtliche Verhältnisse können einen größeren Abstand erfordern. Als Absperrmittel sind Absperrband, Warntafeln, Verkehrshütchen sowie elektronische Flächenscanner ausdrücklich zugelassen. Im Zweifelsfall gilt der Grundsatz: mehr Abstand ist immer besser.

Was jetzt zu tun ist

Alle Halter und Betreiber von Startwinden in NRW sollten die neuen BFST zunächst im Original lesen und anschließend die eigene Ausrüstung und die betrieblichen Abläufe anhand der neuen Anforderungen systematisch überprüfen.

Sofort vor dem nächsten Betriebstag

Vorrangig sind vier Punkte zu prüfen: Erfüllt das verwendete Vorseil die neuen Anforderungen an Durchmesser, Bruchlast und Arbeitsdehnung – und liegt das Herstellerdatenblatt vor? Sind Elastikseile wirklich erforderlich und wenn ja, ausschließlich zwischen Hauptseil und Seilfallschirm eingebaut? Funktioniert die Sprechverbindung zur Startstelle wirklich bidirektional? Und ist der Sicherheitsradius von mindestens 10 Metern rund um die Winde während des Starts freigehalten und klar markiert?

Mittelfristig bis zur nächsten Saison

Parallel dazu sollten der Kappprobe-Kalender auf den vierteljährlichen Rhythmus umgestellt und eine geeignete Dokumentationsvorlage für die Wartungsberichte eingeführt werden, z.B. Befund- u. Arbeitsbericht oder Einträge in das Windenbuch. Das Kappmesser ist auf seinen Zustand zu prüfen und bei Bedarf zu schärfen. Alle vorhandenen Wartungsberichte der zurückliegenden Kappproben sollten für den nächsten Nachprüftermin gesammelt und bereitgehalten

Dieser Artikel wurde vom AEROCLUB/NRW übernommen und basiert auf der überarbeiteten BFST-Fassung des DAeC-Bundesausschusses Technik. Bei Widersprüchen zwischen diesem Text und dem offiziellen Regelwerk gilt stets das Regelwerk des DAeC.