Änderungen und Reparaturen Teil-21 der Verordnung (EU) 748/2012

Änderungen und Reparaturen an Segelflugzeugen, Motorseglern und Flugzeugen erfordern die Kenntnis und Anwendung verschiedener Verordnungen, Herstellervorgaben, Zertifizierungsspezifikationen und vieler anderer Dokumente. Vor jeder Änderung oder Reparatur stehen daher eine Vielzahl von Fragen. Darf ich die eine oder andere Ausrüstung in mein Flugzeug einbauen? Wie kann ich die Reparatur vornehmen? Darf ich die Arbeiten selbst durchführen und freigeben? Was habe ich bei der Dokumentation zu beachten?

Bevor ich anfange, sollte ich mir genau darüber im Klaren sein, was ich überhaupt vorhabe. Geht es um eine Reparatur, eine Änderung oder um eine Maßnahme, die innerhalb einer Jahresnachprüfung oder Stundenkontrolle vorgeschrieben ist? Auch wenn die Frage der Abgrenzung zwischen Änderung, Reparatur oder Instandhaltung zunächst banal erscheint, können in einigen Fällen Schwierigkeiten damit auftreten. Ein Blick in die einschlägigen Verordnungen ist dabei immer hilfreich. Grundlegende Informationen und Begriffsdefinitionen enthalten unter anderem folgende EU-Verordnungen:

Die Verordnung (EU) 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen und die Verordnung (EU) 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben. In der Verordnung (EU) 1321/2014 ist für uns vor allem der Teil-ML von Interesse und in der Verordnung 748/2012 der Teil-21.

Übrigens, bei der zusätzlichen Bezeichnung der verschiedenen Anhänge der Verordnungen, wie Teil-21 oder Teil-145, handelt sich um den Code of Federal Regulations (CFR) der Bundesregierung der Vereinigten Staaten von Amerika. Der CFR ist die Kodifizierung der im Federal Register veröffentlichten allgemeinen und ständigen Regeln und Vorschriften der Exekutivabteilungen und Agenturen der Bundesregierung der Vereinigten Staaten. Der CFR ist in 50 Titel unterteilt. Der Titel 14 (14 CFR) behandelt die Luft- und Raumfahrt und ist in 183 Teile untergliedert, von denen sich einige in den EU-Verordnungen für das Luftrecht wiederfinden.

Beide Verordnungen können über die Internetseite https://eur-lex.europa.eu jederzeit in ihrer aktuellen Fassung abgerufen werden. Nach Eingabe der Verordnungsnummer im Suchfeld und Auswahl der Verordnung sollte die „Aktuelle konsolidierte Fassung“ ausgewählt werden. Bei den daraufhin angezeigten verfügbaren Sprachen und Formaten empfiehlt sich das HTML-Format, bei dem am linken Rand ein Inhaltsverzeichnis angezeigt wird. Auf diese Weise kann bei der VO (EU) 1321/2014 schnell zum ANHANG Vb, den Teil-ML, gescrollt werden, der für die uns interessierenden Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 2 730  kg gilt. Ein weiterer Weg, an die relevanten Vorschriften zu gelangen, geht über die Webseite der EASA https://www.easa.europa.eu/regulations . Hier finden sich, geordnet nach Themen wie der anfänglichen oder der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, sowohl die konsolidierten Fassungen der Verordnungen als auch zusätzliche Materialien, wie Acceptable Means of Comliens (AMC), Guidance Material (GM) und Certification Specification (CS).

Gemäß Teil-21 sind Änderungen alle Maßnahmen, die eine Abweichung von der Musterzulassung zur Folge haben; 21.A.90A. Reparaturen sind alle Beseitigungen von Schäden und/oder Wiederherstellungen eines lufttüchtigen Zustands nach der ursprünglichen Freigabe durch den Hersteller des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils; 21.A.431A c). Das Wörtchen „alle“ ist dabei stets ernst gemeint. Darüber hinaus wird zwischen Standardänderungen, geringfügigen Änderungen (minor changes) und erheblichen Änderungen (major changes) sowie Standardreparaturen, geringfügigen Reparaturen (minor repair) und großen Reparaturen (major repair) unterschieden. Bei der Abgrenzung zwischen „minor“ und „major“, gilt 21.A.91 für Änderungen und Reparaturen. Änderungen und Reparaturen sind danach geringfügig beziehungsweise „minor“, wenn sie sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die betrieblichen Eignungsdaten oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit des Produkts oder seine Umwelteigenschaften berühren. Alle anderen Änderungen und Reparaturen sind erheblich beziehungsweise major. Als Faustregel kann ich mir hier merken: nur was sich nicht merklich auswirkt, ist geringfügig (minor), alles andere ist umfangreich oder erheblich (major). Im Zweifelsfall oder wenn ich mir nicht ganz sicher bin, ist eine Änderung oder Reparatur somit immer als umfangreich und erheblich zu klassifizieren und nicht umgekehrt. Eine gute Hilfe bei Abgrenzungsschwierigkeiten bieten hier die auf den EASA-Seiten abrufbaren Acceptable Means of Compliance (AMC) und Guidance Materials (GM) zum Teil-21. Änderungen oder Reparaturen, die zu einem früheren Zeitpunkt einmal als geringfügig klassifiziert und genehmigt wurden, bedürfen hiernach zum Beispiel keiner Neuklassifikation. Darüber hinaus enthält der Anhang zum AMC/GM Teil-21 ein übersichtliches Prüfschema zur Unterscheidung zwischen „major“ und „minor“.

Für alle Änderungen und Reparaturen gilt grundsätzlich eine Genehmigungspflicht. Für Standardänderungen und Standardreparaturen gemäß 21.A.90B und 21.431B gibt es ausnahmsweise kein Genehmigungsverfahren, d.h. die Abschnitte D und M im Teil-21 gelten nicht und die Unterscheidung zwischen „major“ und „minor changes/rapairs“ ist auch nicht erforderlich.

Eine Genehmigungspflicht entfällt bei Reparaturen auch dann, wenn lediglich ein Austausch von Bau- oder Ausrüstungsteilen erfolgt, ohne das Konstruktionsarbeiten erforderlich sind. Werden beispielsweise verschlissene Bremsbeläge durch neue ersetzt, ist dies zunächst keine genehmigungspflichtige Reparatur. Für das ausgetauschte Bau- oder Ausrüstungsteil muss in diesem Falle jedoch eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 1) des Herstellers gemäß 21.A.130 vorliegen und der Dokumentation beigefügt werden.

Wird aber eine andere von den Daten des Musterzulassungsinhabers (TC) abweichende Bremsanlage eingebaut, beispielsweise von Beringer, ist dies eine wesentliche Änderung (major change). Eine andere als ursprünglich vom Musterzulassungsinhaber verbaute Bremsanlage hat eine erhebliche Abweichung von der Musterzulassung zur Folge und beinhaltet nicht lediglich die Wiederherstellung eines lufttüchtigen Zustandes durch Beseitigung der verschlissenen Bremsbeläge.

Ein anderes Beispiel bieten die Technischen Mitteilungen Nr. 41 und 15 zu den Rissen in der Verklebung der flügelseitigen Wurzelrippen der ASK 21 und ASK 21 Mi von Alexander Schleicher. Obwohl es hier um die Prüfung, Beurteilung und Reparatur von Rissen in den Ecken zwischen Wurzelrippe, Holm und Flügelschale geht, d.h. in erster Linie um eine Reparatur, handelt es sich um eine erhebliche Änderung (major change), weil die Maßnahmen letztlich zu einer merklichen Abweichung von der Musterzulassung führen. Die jährliche Rissprüfung, welche die Technische Mitteilung vorschreibt, ist nämlich nicht Bestandteil der Musterzulassung (Type-Certificate EASA A.221).

Die TCDS No.: EASA.A.221 verweist auf unter dem Punkt A.IV. Operating and Service Instructions auf das Wartungshandbuch für das Segelflugzeug ASK 21, Ausgabe 27. April 1998, in dem nur eine allgemeine Rissprüfung, nicht aber die in den Technischen Mitteilungen genannte besondere Rissprüfung in den Ecken zwischen Wurzelrippe, Hol- und Flügelschale vorschreibt.

Die Genehmigungspflicht von Änderungen und Reparaturen darf auf keinen Fall mit der Freigabe verwechselt werden. Die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen nach Teil-21 erfolgt immer vor deren Durchführung. Die Freigabe von Änderungen und Reparaturen nach Teil-ML erfolgt nach der Durchführung durch freigabeberechtigtes Personal (L-Lizenz-Inhaber nach Teil-66). Ist eine Änderung oder Reparatur nicht mit den Regelungen des Teil-21 konform, beispielsweise weil eine erforderliche Genehmigung oder Konformitätserklärung hierfür fehlt, besteht keine Lufttüchtigkeit. Das Luftfahrzeug darf in diesem Falle nicht freigegeben werden.

Änderungen Abschn. D, 21.A.90 ff.Reparaturen Abschn. M, 21.A.431 ff.
alle Maßnahmen, die eine Abweichung von der Musterzulassung zur Folge habenalle Beseitigungen von Schäden und/oder Wiederherstellungen eines lufttüchtigen Zustands
Standartänderungen 21.A.90BStandartreparaturen 21.431B
Geringfügige oder erhebliche (minor or major change) Änderungen gemäß 21.A.91Große oder geringfügige Reparaturverfahren (major or minor  repair), entsprechend 21.A.91
minor 21.A.91major 21.A.91
Änderungen oder Reparaturen, die sich nicht merklich auswirkenAlle anderen Änderungen und Reparaturen.

Standardänderungen und -reparaturen (SC/SR) folgen einem vereinfachten genehmigungsfreien Verfahren. Wie der Name schon verrät, werden dabei fertige Standards angewendet, die nicht speziell für ein bestimmtes Flugzeugmuster konstruiert oder entwickelt wurden. Durch die Festlegung und Anwendung von Standards sollen aufwendige Genehmigungsverfahren, insbesondere für minor changes vermieden werden. Um das Risiko bei der Anwendung von Standards zu begrenzen, gelten besondere und den Anwendungsbereich einschränkende Regelungen: Standardänderungen und -reparaturen (SC/SR) gibt es nur bei Flugzeugen MTOM bis 5 700  kg, Drehflüglern MTOM bis 3 175  kg, Hubschraubern bis 3175 kg MTOM, Segelflugzeugen und Motorseglern, Ballonen und Luftschiffen nach ELA1 oder ELA2. Sie müssen CS-STAN oder FAA Advisory Circulars entsprechen und dürfen nicht im Widerspruch zu den Daten des Musterzulassungsinhabers (TC) stehen.

Die aktuelle Ausgabe der Certification Specifications for Standard Changes and Standard Repairs (CS-STAN) findet sich auf den bereits genannten Internetseiten der EASA oder in übersetzter Form auf den Seiten des DAeC. Der CS-STAN untergliedert sich in einen Allgemeinen Teil und jeweils einen Teil für SC und SR. Der Allgemeine Teil enthält unter anderem Hinweise zur Dokumentation nach EASA-Form-123.

Bevor ich mich auf die Lektüre des CS-STAN stürze, sollte ich zunächst prüfen, ob zu meinem Vorhaben irgendetwas in den Daten Musterzulassungsinhabers steht, denn diese gehen einem Standardverfahren immer vor. Wird bei Änderungen und Reparaturen die Vorgabe eines Musterzulassungsinhabers übersehen und nach CS-STAN verfahren, kann dies zum Verlust der Lufttüchtigkeit führen. Ausgangspunkt bei der Recherche ist das Type-Certificate. Unter dem Punkt Service- und Instandhaltungsanweisungen werden die geltenden Wartungshandbücher und Reparaturhandbücher benannt, in denen die Suche dann fortzusetzen ist. Eine weitere Quelle sind Technische Mitteilungen und Lufttüchtigkeitsanweisungen des Luftfahrt-Bundesamtes (LTA) und der EASA (ADs), die ebenfalls vorrangig sind.

Ergibt die Suche bis hier keine Treffer, ist nach bereits genehmigten Änderungen und Reparaturen zu suchen. Am Ende eines erfolgreichen Genehmigungsverfahrens steht für bei erheblichen Änderung (major changes) ein STC (Supplemental Type Certificates) und bei einer geringfügigen Änderung ein MCA (Minor Change Approval). Bei den Reparaturen sind es dann Major oder Minor Repair Design Approvals.

Standardänderungen und Reparaturen nach CS-STAN sind unabhängig von Flugzeugtyp anwendbar. Im Falle existierender spezieller Angaben des Musterzulassungsinhabers, haben diese Vorrang. Wenn die Änderung oder Reparatur mit den Angaben des Musterzulassungsinhabers kollidieren, darf CS-STAN  nicht angewendet und die Änderung/Reparatur muss entsprechend den Abschnitten D oder M des Teil-21 genehmigt werden. Bei bereits genehmigten Änderungen und Reparaturen können Konflikte mit den Angaben des Musterzulassungsinhabers ausgeschlossen werden, so dass diese Standartänderungen oder Reparaturen stets vorzuziehen sind. Können bei der beabsichtigten Änderung oder Reparatur Konflikte mit speziellen Angaben des Musterzulassungsinhabers nicht ausgeschlossen werden und existieren noch keine einschlägigen genehmigten Änderungen oder Reparaturen, ist die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens für die Änderung oder Reparatur nach den Abschnitten D und M (Teil-21) zu prüfen. Dabei gelten für erhebliche und geringfügige Änderungen und Reparaturen besondere Genehmigungsverfahren und Antragsvoraussetzungen. Anträge auf erhebliche Änderungen sind  beispielsweise nur durch Inhaber der Musterzulassung oder bei Nachweis einer besonderen Befähigung möglich. Genehmigungen für geringfügige Änderungen können dagegen von allen natürlichen und juristischen Personen beantragt werden.

Christian Bernius

Änderungen und Reparaturen Teil-21 der Verordnung (EU) 748/2012

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