Kann der Luftfahrzeugeigentümer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges aus ML.A.201 (a) von den ICA des DAH abweichen?

Beispiel: In den ICA des DAH eines Luftfahrzeuges wird die Durchführung von Wägungen innerhalb bestimmter Zeitintervalle genannt.

Im Anwendungsbereich des Teil-ML der VO (EU) 1321/2014 trägt der Flugzeugeigentümer gem. Punkt ML.A.210 (a) (7) Die Verantwortung dafür, dass die Instandhaltung seines Luftfahrzeugs nach dem im Punkt ML.A.302 genannten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm (AMP) erfolgt.

Gem. Punkt ML.A.302 a) ist die Instandhaltung eines Luftfahrzeugs gemäß einem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm (AMP) zu gestalten. Wird die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht von einem CAMO oder einer CAO geführt, muss das AMP vom Eigentümer erklärt werden.

Bei der Gestaltung des zu vom Eigentümer zu erklärenden AMP ist seit der Änderung der VO (EU) 1321/2014 durch die VO (EU) 2022/1360 vom 28. Juli 2022 folgende Fassung des Punkt ML.A. 302(c) zu berücksichtigen, in der die Ziffern (3) bis (9) gestrichen wurden:

„c) Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm 

(1) muss eindeutige Angaben zum Eigentümer des Luftfahrzeugs und zum betreffenden Luftfahrzeug, einschließlich eventuell eingebautem Motor und Propeller, enthalten; 

(2) muss entweder 

a) die Aufgaben oder Inspektionen gemäß dem unter Buchstaben d genannten geltenden Mindestinspektionsprogramm (MIP),

b) die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA), die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung (DAH) herausgegeben wurden, oder 

c) die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit umfassen, die die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, herausgegeben hat;“

Demnach gibt es drei zusammengefasst jetzt Erklärungsformen des AMP:

  1. MIP dessen Mindestinhalt sich nach Punkt ML.A.302(d) richtet
  2. das ICA des DAH-basierte AMP und 
  3. neu, das ICA des Compliance-Erklärenden basierte AMP

Mit dem Wegfall der in den Ziffern (3) bis (9) geregelten Mindestanforderungen Einschränkungen bei der Gestaltung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms wurde Gestaltungsspielraum des Eigentümers erheblich erweitert und die Prüfung auf Wirksamkeit des AMP reduziert.

Nur wenn alle ICA des DAH befolgt, alle durch Service Bulletins, Service Letters und sonstige fakultative Serviceinformationen abgegebenen Instandhaltungsempfehlungen, wie TBO ohne Abweichungen befolgt werden und keine zusätzlichen Instandhaltungsaufgaben auszuführen sind, beschränkt sich der Umfang des AMP auf den Inhalt nach Punkt ML.A.302f).

Einschränkend verbleibt insoweit nur Punkt ML.A.303, wonach alle einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen durchgeführt müssen. Sofern Wägungen nicht Gegenstand von bestimmten Lufttüchtigkeitsanweisungen sind, kann von den ICA der DAH im AMP abgewichen werden.

Gem. Punkt ML.A.302(d)(2)(c) muss ein MIP je nach Luftfahrzeugmuster u.a. eine Überprüfung von Wägungsaufzeichnungen und Wägungen gemäß er VO (EU) 965/2012 enthalten. Dies beinhaltet u.a. die Mindestanforderungen nach Punkte NCO.POL.105 oder SPO.POL.100, die eine regelmäßige Wägung ohne Anlass und Auswirkungen auf die Masse und die Schwerpunktlage nicht vorschreiben.

„Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der ersten Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs dessen Masse und Schwerpunktlage durch Wägung ermittelt werden. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse und die Schwerpunktlage sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem verantwortlichen Piloten zur Verfügung zu stellen. Das Luftfahrzeug ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen auf die Masse und die Schwerpunktlage nicht genau bekannt sind.“

Die Regelungen der VO (EU) 965/2012 gelten uneingeschränkt und unabhängig davon, für welche AMP-Form sich ein Flugzeugeigentümer entscheidet.

Aktualisierte AMC und GM zu den geänderten Regelungen im Punkt ML.A.302(c) liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor.

06.05.2025

Christian Bernius